Das Presbyterium

Die Leitung der Gemeinde

Die geistliche und rechtliche Leitung der Gemeinde ist das Presbyterium. Nach dem neuen Presbyterwahlgesetz beträgt die Amtszeit für alle Mitglieder des Presbyteriums vier Jahre.

Das Presbyterium unserer Gemeinde setzt sich wie folgt zusammen:

8 gewählte Gemeindemitglieder
1 gewählter Mitarbeiter
1 Jugendpresbyter
der Inhaber der Pfarrstelle

Das Presbyterium wird geleitet von der Vorsitzenden (Christine Unrath) und dem stellvertretenden Vorsitzenden und Finanzkirchmeister (Rudolf Alexander) sowie der Kirchmeisterin (Beate Otto). Der Finanzkirchmeister ist zuständig für die Planung und Abwicklung des Haushalts.

Für die Gemeindeglieder sind die Presbyterinnen und Presbyter Ansprechpartner für alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen.

Gemäß der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland hat das Presbyterium Fachausschüsse für

  • Theologie und Gottesdienst
  • Diakonie
  • Finanzverwaltung und
  • Jugendarbeit

gebildet. Daneben ist auch der Bauausschuss ein ständiger Ausschuss.

Die Arbeit der Gemeindeleitung wird außerdem durch

  • den Festausschuss
  • den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (Herausgabe des Gemeindebriefs)
  • und Projektgruppen (z.B. zur Konzeptionsentwicklung)

unterstützt.

Die Presbyter*innen

Christine Unrath

Pfarrerin, Mitarbeiterin der Evangelischen Kirchengemeinde seit 2023, Vorsitzende des Presbyteriums

Fachausschüsse

  • Theologie und Gottesdienst (lt. Kirchenordnung)
  • Baufragen
  • Personal
  • Finanzverwaltung
  • Diakonie

Dirk Bröll

Diakon, seit 2018 Mitarbeiter der Evangelischen Kirchengemeinde Malstatt, Mitarbeiter-Presbyter.

Fachausschüsse

  • Theologie und Gottesdienst (lt. Kirchenordnung; Vorsitzender)
  • Finanzverwaltung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Personal

Rudolf Alexander

Mitglied des Presbyteriums seit 2004, stellvertretender Vorsitzender des Presbyterium

Fachausschüsse

  • Finanzverwaltung (Finanzkirchmeister)
  • Baufragen (Vorsitzender)
  • Personal

Beate Otto

Mitglied des Presbyteriums seit 2020, Kirchmeisterin

Fachausschüsse

  • Diakonie
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Finanzverwaltung
  • Personal (Vorsitzende)

Kevin Knor

Mitglied des Presbyteriums seit 2021

Fachausschüsse

  • Jugendarbeit (Vorsitzender)
  • Diakonie
  • Öffentlichkeitsarbeit

Jason Jungbluth

Mitglied des Presbyteriums seit 2023, Jugendpresbyter

Fachausschüsse

  • Jugend (stellv. Vorsitzender)

Birgit Nagel

Mitglied des Presbyteriums seit 2013

Fachausschüsse

  • Diakonie (Vorsitzende)
  • Öffentlichkeitsarbeit (Vorsitzende)
  • Personal
  • Theologie und Gottesdienst

Deborah Nisius

Mitglied des Presbyteriums seit 2008

Fachausschüsse

  • Personal

Albert Ottenbreit

Mitglied des Presbyteriums seit 2020

Fachausschüsse

  • Diakonie
  • Personal

Matthias Schönweiler

Mitglied des Presbyteriums seit 2021

Fachausschüsse

  • Bauausschuss
  • Jugendarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Diakonie

Till Keller

Mitglied des Presbyteriums seit 2020

Fachausschüsse

  • Diakonie
Aufgaben des Presbyteriums

Aufgaben der Presbyterinnen und Presbyter

Alle vier Jahre werden die Leitungen der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) neu gewählt.

Presbyterinnen und Presbyter bestimmen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Prioritäten und Aufgaben der Kirchengemeinde, sie entscheiden über die Finanzen und das Personal. So gibt das Presbyterium seiner Gemeinde Gesicht - auch in geistlicher Hinsicht. Beispielsweise entscheidet das Presbyterium über die Gottesdienstordnung seiner Gemeinde. Das Presbyterium ist kein Aufsichtsrat oder Kuratorium, sondern ein Leitungsgremium. Seine Entscheidungen orientiert es immer auch an geistlichen Kriterien.

Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter beträgt vier Jahre. Eine Gemeinde hat mindestens vier Presbyterinnen bzw. Presbyter. Je nach Gemeindegliederzahl liegt ihre Zahl entsprechend höher. Die Staffelung regeln das Presbyterwahlgesetz bzw. seine Ausführungsbestimmungen. Grundsätzliche Regelungen über Presbyterien trifft die Kirchenordnung.

Zusammen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie übrigen Presbyteriumsmitgliedern leiten die Presbyterinnen und Presbytern ihre Kirchengemeinde.

Indem sie im Presbyterium mitarbeiten, entscheiden die Presbyterinnen und Presbyter in den Angelegenheiten der Kirchengemeinde, geregelt in der Kirchenordnung. Das Presbyterium verfasst die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben. Es entscheidet über Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste sowie die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume. Es bestimmt den Gemeindehaushalt und die Kollektenzwecke. Auch Pfarrstellenbesetzungen sowie Einstellungen von beruflich Mitarbeitenden obliegen dem Presbyterium, außerdem die Zulassung zur Konfirmation.

Das Presbyteramt ist ein Ehrenamt. Presbyterinnen und Presbyter erhalten nötige Auslagen erstattet. Um ihren Dienst gut ausfüllen zu können, bekommen sie geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung sowie alle nötigen Informationen – so garantiert das die Kirchenordnung.

Aktives und passives Wahlrecht der Presbyter

Wer wählen darf (aktives Wahlrecht)

Wahlberechtigt für die Presbyteriumswahlen sind die jeweiligen Mitglieder einer Kirchengemeinde, die am Wahltag konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sind.

Genauer formuliert: Die Wahlberechtigten müssen ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben. Sonderregelungen betreffen Menschen, die ins Ausland gezogen sind, sowie Soldatinnen und Soldaten. An die deutsche Staatsbürgerschaft ist die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde nicht gebunden.

Wer gewählt werden kann (passives Wahlrecht)

Wer für das Amt der Presbyterin bzw. des Presbyters kandidiert, muss zunächst einmal der Kirchengemeinde angehören, in der sie oder er kandidiert.

Das Presbyteramt ist altersmäßig beschränkt: Die Kandidierenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahrs bzw. mit Ablauf der laufenden Amtszeit scheiden Presbyterinnen und Presbyter aus ihrem Amt aus.

Es gibt noch eine dritte Voraussetzung: Die Kirchenordnung bestimmt, dass Presbyterinnen und Presbyter „zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet“ sein müssen. Als geeignet gelten Menschen, die nicht Einzelinteressen, sondern alle Kirchenmitglieder im Blick haben, die gut kollegial handeln können, die Erfahrung im gemeindlichen Leben besitzen. Wer tragfähige Visionen für das kirchliche Leben mitbringt oder Projekte in Gang zu bringen und umzusetzen weiß, gehört ebenso zu den geeigneten Menschen.